Die Heilpraktikerschaft
besitzt seit 1945 kein rechtlich verbindliches Standesrecht mehr. Im
Jahre 1992 wurde die ursprünglich verbindliche Berufsordnung mit
entsprechenden Änderungen von den sechs großen
Heilpraktikerverbänden als Satzungsrecht mit verbandsinternem
Geltungswillen für die Mitglieder beschlossen. Da jedoch die
BOH nicht einheitlich für alle Heilpraktiker gilt, besitzt sie
auch keine rechtliche Bindungswirkung. Die nachfolgend abgedruckte
BOH-Fassung stellt den Versuch einer Wahrung des Berufsbildes einer
nach ethischen Grundsätzen orientierten Heilpraktikerschaft dar.
Zudem entspricht die BOH in Teilbereichen anderen gesetzlichen Ge-
bzw. Verboten. Das früher allgemein unterstellte Werbungsverbot
wurde vom Bundesgerichtshof als nicht verbindlich festgestellt.
Artikel
1 - Berufsgrundsätze Artikel
2 - Berufspflichten Artikel 3
- Schweigepflicht Artikel 4 -
Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht Artikel
5 - Fortbildungspflicht Artikel
6 - Praxisort Artikel 7 -
Praxisräume Artikel 8 -
Werbung Artikel 9 -
Praxisschilder Artikel 10 -
Drucksachen und Stempel Artikel
11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse Artikel
12 - Inserate Artikel 13 -
Besondere Bezeichnungen Artikel
14 - Krankenbesuche Artikel
15 - Heilpraktiker und Arzneimittel Artikel
16 - Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte Artikel
17 - Haftpflicht Artikel 18 -
Meldepflicht Artikel 19 -
Beschäftigung von Hilfskräften Artikel
20 - Berufsinsignien Artikel
21 - Berufsaufsicht Artikel
22 - Prüfungen Artikel
23 - Standesdisziplin Artikel
24 - Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers Artikel
25 - Vertrauliche Beratung Artikel
26 - Zuweisung gegen Entgelt Artikel
27 - Vertretung Artikel 28 -
Verstöße gegen die Berufsordnung Artikel
29 -
Anhang
- Gesetzliche Beschränkungen in der Werbung
Artikel
1 - Berufsgrundsätze
Der
Heilpraktiker dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des
ganzen Volkes. Er erfüllt seine Aufgabe nach bestem Gewissen
sowie nach dem Erfahrungen der heilkundlichen Überlieferungen
und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde. Der Heilpraktiker
hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu
dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes
schadet.
Der Heilpraktiker übt
einen freien Beruf aus. Er behandelt seine Patienten
eigenverantwortlich. Er muß in seiner Eigenverantwortlichkeit
stets für den Patienten erkennbar sein.
Artikel
2 - Berufspflichten
Der
Heilpraktiker verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft
auszuüben. Bei seinen Patienten wendet er stets diejenigen
Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung einfach und
kostengünstig zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit
führen können.
Der
Heilpraktiker hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens
bewußt zu sein. Er ist verpflichtet, sich eine ausreichende
Sachkunde über die von ihm angewandten Diagnose- und
Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken, vor allem
die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung
anzueignen.
Der
Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie
zu beachten. Soweit ihm gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung
einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten
untersagt sind, sind die Beschränkungen zu beachten.
Der
Heilpraktiker ist bei der Ausübung seines Berufes frei. Er kann
die Behandlung ablehnen. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu
helfen, bleibt davon unberührt.
Der
Heilpraktiker darf kostenlose oder briefliche Behandlungen
(Fernbehandlung) nicht anbieten. Fernbehandlung liegt u. a. vor,
wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht gesehen und untersucht hat.
Es ist ferner nicht zulässig, Diagnosen zu stellen und
Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich
eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zu
Verfügung stehen.
In allen die Öffentlichkeit
berührenden Standesfragen gilt der Grundsatz der Wahrung von
Takt und Zurückhaltung.
Artikel
3 - Schweigepflicht
Der
Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu
bewahren, was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut
oder zugänglich gemacht wird.
Der
Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur
Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig sind,
über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies
schriftlich festzuhalten.
Der
Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber
seinen Familienangehörigen zu beachten.
Der
Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der
Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch
gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die
Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig
macht.
Auskünfte
über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen
Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des ersteren erfolgen.
Notwendige Auskünfte an
Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen
gegeben werden.
Artikel
4 - Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht
Der
Heilpraktiker stellt sein ganzes Wissen und Können in den
Dienst seines Berufes und wendet jede mögliche Sorgfalt in der
Betreuung seiner Patienten an.
Der
Patient ist über seine Erkrankung sowie über die Art und
voraussichtliche Dauer der Behandlung aufzuklären. Dabei
entscheidet der Heilpraktiker unter Berücksichtigung des
körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten nach seiner
Erfahrung, inwieweit der Kranke unter seinem derzeitigen Zustand
aufzuklären ist. Ebenso muß der Kranke bei einer
vorgesehenen Behandlung auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht
werden.
Im
Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht wird er die
Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die
voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten
unterrichten.
In
Fällen, in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder
eine sonstige Heilmaßnahme erforderlich ist, die der
Heilpraktiker selbst nicht vornehmen kann, ist rechtzeitig mit allem
Nachdruck auf die Vornahme einer solchen Maßnahme hinzuweisen.
Führt auch eine neue, eindringliche Warnung an den Patienten
und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der
Behandlung bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Über diesen
Vorgang sollte der Heilpraktiker in eigenem Interesse eine
Niederschrift fertigen.
Der
Heilpraktiker ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer
Krankenbehandlung verpflichtet.
Heilungsversprechen
sind nicht zulässig.
Die
Ausstellung von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht
zulässig.
In
Bescheinigungen und Befundberichten hat der Heilpraktiker seiner
Überzeugung gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.
Im Rahmen einer eventuellen
gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private
Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Institutionen hat
sich der Heilpraktiker in seinen gutachterlichen Aussagen
ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen
Behandlung zu beschränken.
Artikel
5 - Fortbildungspflicht
Der
Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die
Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind nach
ihren Satzungen verpflichtet, fachliche Fortbildung anzubieten.
Die
Verbände geben Fortbildungsnachweise aus.
Fortbildungsnachweise und
auch Fachkundenachweise für besondere Fachdisziplinen können
nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband oder von
durch ihn anerkannte Institutionen ausgestellt sind.
Artikel
6 - Praxisort
Der
Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner
Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet
werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig, Patienten in
Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der
Niederlassung zur Behandlung zu bestellen.
Ändert der Heilpraktiker
seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift den
zuständigen Behörden sowie seinem Verband mit.
Artikel
7 - Praxisräume
Die
Praxisräume müssen den hygienischen und gesetzlichen
Anforderungen entsprechen.
Die Vertraulichkeit der
Gespräche und Behandlungen muß gewährleistet sein.
Artikel
8 - Werbung
Der Heilpraktiker unterliegt
keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er
bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für
seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die
gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des Gesetzes
über den unlauteren Wettbewerb (UWG)", des Gesetzes über
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)", die
wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten.
Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen.
Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang
verwiesen.
Unzulässig
ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der
Heilberufe nicht zu vereinbaren ist (UWG, § 1).
Die
Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden
Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Presse, Funk und
Fernsehen sowie anläßlich von Vorträgen sollte so
erfolgen, daß sich seine Mitwirkung auf sachliche
Informationen beschränkt.
Er verpflichtet sich, darauf
hinzuwirken, daß jede unzulässige Werbung, die ohne seine
Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtiggestellt wird und
künftig unterbleibt.
Artikel
9 - Praxisschilder
Der
Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die
Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Eventuelle weitere
Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk,
Privatadresse, eine Bezeichnung wie "Naturheilpraxis" und
bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker
über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken.
Die Angaben der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten
identisch sein.
Das Praxisschild ist in
unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich
den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 × 50 cm) anpassen.
Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder
erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist
vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der
früheren Praxis möglich.
Artikel
10 - Drucksachen und Stempel
Die Angaben für Drucksachen
und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben
nicht hinausgehen.
Artikel
11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Die Eintragung sollte nur im
Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den
kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf
höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten
Angaben beschränken.
Artikel
12 - Inserate
Inserate dienen der Information
des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden
unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht
zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der
Regel ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere
Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung
der Telefonnummer.
Für Inserate sollten folgende Hinweise
beachtet werden:
Eine
Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung
der Telefon-Nummer sollte - außer den Angaben der Praxisstätte
nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten
und - nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes
erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen
mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der
Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.
Eine
Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit
(mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten
Zeitungen sollte - außer den Daten, welche den Zeitpunkt der
Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9
erwähnten Angaben enthalten.
Die Anzeige sollte in Form
und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße
einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht
überschreiten.
Artikel
13 - Besondere Bezeichnungen
Der
Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist"
sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen
Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung
"Heilpraktiker" keine Bezeichnungen wie z. B.
"Akupunkteur", "Chiropraktiker", "Homöopath",
"Psychologe", "Psychotherapeut" u. a. führen,
die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich
und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw.
Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.
Akademische Grade dürfen
nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet
werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen
wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das
zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt
hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländische
Herkunft erkennbar ist.
Artikel
14 - Krankenbesuche
Bei
Krankenbesuchen muß jeder Patient in dessen Wohnung oder dem
vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden.
Patienten in Kliniken,
Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis
des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und
behandelt werden.
Artikel
15 - Heilpraktiker und Arzneimittel
Die Herstellung sowie der Verkauf
von Arzneimitteln unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel
16 - Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte
Verbandszugehörigkeiten
sollten auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck des
Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden.
Der
Heilpraktiker läßt sich für die Verordnung oder
Empfehlung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten usw. keine
Vergütung oder sonstige Vergünstigungen gewähren.
Patienten dürfen ohne
hinreichenden Grund nicht an bestimmte Apotheken verwiesen werden.
Artikel
17 - Haftpflicht
Der
Heilpraktiker verpflichtet sich, eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluß
einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.
Im eigenen Interesse sollte
der Heílpraktiker von der Einleitung und dem Fortgang eines
Strafverfahrens sowie von der Geltendmachung berufsbedingter
Schadensersatzansprüche gegen ihn unverzüglich seinem
Verband schriftlich Mitteilung machen. Die erforderlichen Angaben
sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.
Artikel
18 - Meldepflicht
Der Heilpraktiker hat sich mit der
Praxisaufnahme nach den gesetzlichen Vorschriften anzumelden (z. B.
Gesundheitsamt, Finanzamt).
Artikel
19 - Beschäftigung von Hilfskräften
Beschäftigt der Heilpraktiker
in seiner Praxis Angestellte (Sprechstundenhilfen usw.), so hat er
die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden
Vorschriften zu beachten.
Artikel
20 - Berufsinsignien
Der
Heilpraktiker erhält von seiner Standesorganisation einen
Berufsausweis und einen Mitgliederstempel. Beide bleiben Eigentum
des ausgebenden Verbandes und müssen bei Beendigung der
Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und
Gebrauch werden gerichtlich verfolgt. Die Berufsinsignien werden nur
an Heilpraktiker ausgegeben.
Der
Berufsausweis dient dazu, sich bei Behörden und in
erforderlichen Situationen als Heilpraktiker ausweisen zu können.
Ausweis und Stempel müssen
die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes (Berufsorganisation)
enthalten. Weitere evtl. Vorschriften über Ausgabe usw. sind in
den Verbandsstatuten zu regeln.
Artikel
21 - Berufsaufsicht
Der
Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der
Berufsaufsicht seines Verbandes (Berufsorganisation).
Es liegt im eigenen Interesse
des Heilpraktikers, - von seinem Verband erbetene Auskünfte
über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu
erteilen, - den gewählten Vertretern seiner
Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten es zu
ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit
an Ort und Stelle zu unterrichten, - notwendigen Anordnungen
seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach
Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend
der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden
kann, - bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie
Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a., die besondere
Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen
entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.
Artikel
22 - Prüfungen
Eine
Prüfung kann im Interesse des Standes vom Verband als notwendig
erachtet werden, wenn aufgrund von Tatsachen erhebliche Zweifel am
Wissen und an der Befähigung eines Heilpraktikers mit Gefahren
für den Patienten entstehen. Wird einem Prüfungsverlangen
nicht entsprochen, berechtigt dies den Verband zu satzungsgemäßen
Maßnahmen.
Die
Bestätigung als Mitglied eines Verbandes kann von einer
kollegialen Prüfung abhängig gemacht werden.
Über jede Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
Artikel
23 - Standesdisziplin
Der
Heilpraktiker als Mitglied eines Verbandes verpflichtet sich zur
Standesdisziplin. Kollegen begegnet er sowohl am Krankenbett als
auch in privatem Rahmen mit Kollegialität.
Herabsetzende Äußerungen
über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche
Wissen eines Berufskollegen sind zu unterlassen.
Artikel
24 - Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers
Sofern
es vom Kranken oder dessen Angehörigen gewünscht wird,
oder wenn der behandelnde Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken
oder der Angehörigen es befürwortet, können weitere
Heilpraktiker zur gemeinsamen Behandlung einbezogen werden.
Wird ein weiterer
Heilpraktiker einbezogen, so darf er nur die Untersuchung
durchführen. Er darf nicht die weitere Behandlung vornehmen, es
sei denn, der Patient selbst, seine Angehörigen oder der bisher
behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen mit dem Patienten wünschen
weiterhin seine Tätigkeit.
Artikel
25 - Vertrauliche Beratung
Der
Meinungsaustausch und die Beratung von mehreren einbezogenen
Heilpraktikern müssen geheim bleiben und dürfen nicht in
Gegenwart des Patienten stattfinden; auch dürfen die
Angehörigen bei der Beratung nicht zugegen sein.
Das Ergebnis der gemeinsamen
Beratung soll in der Regel vom behandelnden Heilpraktiker dem
Patienten mitgeteilt werden.
Artikel
26 - Zuweisung gegen Entgelt
Es ist standeswidrig, wenn
Heilpraktiker sich Patienten gegen Entgelt zuweisen
Artikel
27 - Vertretung
Jeder Heilpraktiker sorgt bei
vorübergehender oder langandauernder Verhinderung dafür,
daß die notwendige Weiterbehandlung von Patienten in dringenden
Krankheitsfällen sichergestellt ist.
Artikel
28 - Verstöße gegen die Berufsordnung
Verstöße
gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen
Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch
einer kollegialen Bereinigung durch die satzungsgemäß
zuständigen Berufsvertreter unternommen werden.
In
einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden,
ob ein Heilpraktiker im Interesse des Standes aus dem Verband
auszuschließen ist.
Die Bestimmungen des HeilprG
vom 17.2.1939 und der Durchführungsverordnungen sowie anderer
gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.
Artikel
29
Diese
Berufsordnung wurde satzungsgemäß beschlossen.
Sie tritt am 01. Oktober 1992
in Kraft.
ANHANG
zur
Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) - Gesetzliche
Beschränkungen in der Werbung -
Auszug aus
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. 499),
zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)
§1
[Generalklausel] Wer im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die
guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§3
[Unerlaubte Werbung] Wer im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den
Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren
oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über
Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von
Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß
oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte
irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in
Anspruch genommen werden.
§4
[Strafbare Werbung] (1) Wer in der Absicht,
den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen,
in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über
geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die
Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die
Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz
von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des
Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich
unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auszug aus
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) In
der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.94 (BGBl. I S. 3068) zuletzt
geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)
§
1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des
Arzneimittelgesetzes, 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen
und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung,
Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
§
2 Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind
Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen,
die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige
Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen,
Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben
oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
§
3 Unzulässig ist eine irreführende
Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1.
wenn Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder
anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen
beigelegt werden, die sie nicht haben, 2. wenn fälschlich
der Eindruck erweckt wird, daß a) ein Erfolg mit Sicherheit
erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgemäßem oder
längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet
wird, 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von
Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über
die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder b) über
die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers,
Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig
gewesenen Personen gemacht werden.
§
3a Unzulässig ist eine Werbung für
Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht
nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder
als zugelassen gelten.
§
5 (Zusammenfassung) besagt, daß bei
homöopathischen Arzneimitteln nicht mit der Angabe von
Anwendungsgebieten geworben werden darf.
§
8 (2) (Zusammenfassung) Unzulässig ist
die Werbung, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr zu
beziehen, die gemäß § 73 (2) und (3) nur zum
persönlichen Bedarf aus EG-Ländern oder durch Apotheken auf
Einzelanforderung eingeführt werden dürfen.
§
9 Unzulässig ist eine Werbung für
die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an
dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
§
11 Außerhalb der Fachkreise darf für
Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere
Mittel nicht geworben werden 1. mit Gutachten, Zeugnissen,
wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit
Hinweisen darauf, 2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das
Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel
ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig
fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, 3.
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der
Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von
Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des
Arzneimittelhandels, 5. mit der bildlichen Darstellung a) von
Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile
durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b) der
Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung,
eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende
Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach
der Anwendung, c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels,
eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines
anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen, 6.
mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in
den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, 7. mit
einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen
oder auszunutzen, 8. durch Werbevorträge, mit denen ein
Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 9.
mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich
oder nicht deutlich erkennbar ist, 10. mit Veröffentlichungen,
die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder krampfhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit
den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen,
Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit
entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien, 11. mit
Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs-
oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche
Äußerungen, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich
ausschließlich oder überwiegend an Kinder oder an
Jugendliche unter 14 Jahren richten, 13. mit Preisausschreiben,
Verlosungen oder andere Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig
ist, 14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben
oder durch Gutscheine dafür. 15. durch die nicht verlangte
Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen
oder Gutscheine dafür.
§
12 (1) Die Werbung für Arzneimittel
außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen
oder Tier beziehen. (2) Die Werbung für andere Mittel,
Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der
Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder
Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht
für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in
Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
Anlage zu §
12 HGW Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gem. §
12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.
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